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Liebe Pilionfreunde,

es hat hier in den letzten Jahren einige Veränderungen in der Steuergesetzgebung gegeben, in welche auch die Ausländer einbezogen sind, soweit sie Immobilien hier besitzen, auch wenn sie sonst keine Einnahmen im Land erzielen.

Seit 2013 muss auch ein bloßer Ferienhausbesitzer das Formblatt E 1 einer Steuererklärung mit den allgemeinen Angaben zu seiner Person ausfüllen, die Anschrift seines Ferienhauses als Zweitwohnung, weiteres Eigentum und sein (Null-)Einkommen in Griechenland deklarieren. Das geschieht in digitalisierter Form auf der Web-Site des Finanzministeriums.

Eine Einkommenssteuer auf „vermutetes Einkommen“ wegen des Besitzes eines Ferienhauses wird nicht erhoben, sofern der Ausländer eine Bescheinigung seines Heimat-Finanzamtes vorlegt, dass er dort steuerlich geführt wird. Für ihn wird auch wegen des Besitzes Bootes, eines Autos oder eines Pools kein Einkommen mehr „vermutet“.
Ebenfalls seit 2013 ist das Formblatt E 9 der Steuererklärung von allen einzureichen, worin ihr Immobilienbesitz im Detail erklärt werden muss. Dazu gehören auch alle „dinglichen“ Rechte an einer Immobilie: Wohnrecht, Miteigentum, Schenkung von Eigentum usw.. Soweit sich an diesen Rechten nichts geändert hat oder korrigiert oder geändert werden muss, z.B. durch einen Neubau auf dem Grundstück , genügt die einmalige Erklärung in E 9; sie muss nicht jährlich wiederholt werden.

Hingegen muss seit 2014 (das ist hier das Steuerjahr 2013) die Erklärung E 1 von jedermann (elektronisch) eingereicht werden. Wer das versäumt hat, muss für jedes versäumte Jahr 40 Euro Säumnisgebühr bezahlen. Änderungen im Immobilienbesitz müssen im E 9-Bestandsverzeichnis innerhalb eines Monats erklärt werden.
Wer eine Immobilie vor 2008 besaß und sie seitdem noch nicht erklärt hatte, muss die überfällige Erklärung detailliert auf Papierformularen des Finanzamtes ausfüllen und persönlich beim Finanzamt einreichen. Für die Jahre 2008 und 2009 gab es eine geringfügige Sondersteuer ETAK auf Immobilien, deren Nichtbezahlung noch immer ein Hindernis für eine Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist, wie sie z.B. beim Verkauf der Immobilie verlangt wird.

Seit 2010 gilt die ENFIA, die Einheitliche Immobiliensteuer; für dieses und die folgenden Jahre sind Erklärungen zum E 9-Bestand elektronisch einzureichen, wenigstens für die Jahre 2013 und 2014. Die Säumnisgebühr für jede Verspätung beträgt 40 Euro pro Erklärung.
Die Voraussetzung für die elektronische Steuererklärung ist die Einrichtung eines persönlichen virtuellen Steuerfachs auf der Web-Site des Finanzministeriums. Hierfür muss man zunächst selbst oder durch einen bevollmächtigten Stellvertreter auf dem örtlichen Finanzamt mit Personalausweis erscheinen, damit alle persönlichen Daten, auch die Steuernummer AFM in das System TAXIS der Finanzverwaltung eingegeben werden.
Bei einem zweiten Besuch erhält man dann seine Persönliche Schlüsselnummer, die PIN, mit der man sein Steuerfach beim Finanzministerium aktivieren und Eingaben in den E 9-Bestand vornehmen und ggf. korrigieren kann. Wenigstens für die letzten fünf Jahres müssen die Angaben richtig sein.

Auch für dieses Jahr muss jeder Ausländer mit hiesigem Immobilienbesitz das Formblatt E 1 (Personalien und Einkünfte) elektronisch ausfüllen, das Formblatt E 9 erneut im Fall von Veränderungen, - wie z. B. regelmäßig bei der Legalisierung von „Schwarzbauten“, die dadurch dann zum offiziellen Immobilienbestand gehören. Auch wer hier keine Immobilie besitzt, aber ein Boot oder Auto mit griechischem Kennzeichen, muss die Steuererklärung E 1 abgeben.

Die Immobiliensteuer ENFIA ist entgegen einem Versprechen der neuen Regierung nicht aufgehoben worden; dass sei von der Eurogroup nicht akzeptiert worden. Also ist weiterhin die ENFIA zu bezahlen; der betreffende Steuerbescheid wird einem nicht zugestellt, man muss ihn sich selber nach Eingabe seiner Steuernummer und der PIN aus seinem elektronischen Steuerfach herunterladen. Die Bezahlung der Steuerschuld kann nur durch ein griechisches Bankkonto erfolgen.

Die Erledigung der Steuerangelegenheiten für das laufende Jahr kann unser Büro in Zusammenarbeit mit unserem Steuerberater für einen Pauschalbetrag besorgen. Es geht um Folgendes:

   1. Rechtzeitige Einreichung der jährlichen E 1-Erklärung (steuerfrei für nachweislich im Ausland veranlagte Personen).
   2. Anfrage und Herausgabe des ENFIA-Bescheids, Information und Abwicklung der Bezahlung und Übersendung der Überweisungsquittung.
   3. Sie können zweimal im Jahr persönlich oder per Mail in Ihrer steuerlichen Angelegenheit nachfragen, so dass ich anhand Ihrer Steuernummer recherchiere, ob eventuell Steuerschulden oder andere Verbindlichkeiten eingetragen sind, von denen Sie bisher nichts wussten.
   4. Als Ihr Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter erhalte ich vom Finanzministerium über mein E-Mail-Konto gegebenenfalls Nachrichten in Ihrer Steuersache, über die ich Sie informieren und aufklären kann und eventuelle Zahlungen abwickeln kann.
   5. Falls es im Zusammenhang eines Steuerbescheids zu einem Einspruch von Ihrer Seite kommen soll, kann ich Sie zunächst beraten. Für die eventuellen weiteren Schritte müsste ein zusätzliches Honorar vereinbart werden.
   6. Sie erhalten von mir kostenlos Informationen über wesentliche Änderungen in der Steuergesetzgebung, soweit sie ausländische Ferienhausbesitzer betreffen, und Empfehlungen, wie darauf am besten zu reagieren ist.

Die Frist für die Steuererklärung beginnt am 1. April 2015 und endet 30-6-2015. Dann gibt es Strafe 40,00 euro(ist verlaengert mit Stichtag 29-8-2015)
. Gerne würde ich Sie in meinen neuen Büroräumen (Riga Ferreou 119, in der Nähe des alten Büros) persönlich begrüßen und mit Ihnen die genannten oder andere juristische Fragen besprechen.

Mit freundlichen Gruessen

9-3-2015

IOANNA ZACHAROPOULOU and CO
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