Neu
Schauen Sie sich Verwandte Themen.

Eine Lösung des gordischen Knotens der Bebauung außerhalb der Ortsgrenzen und des jüngsten

Beschlusses des Obersten Verwaltungsgerichts, der die Verwertung entsprechender Grundstücke
erschwert, soll eine Übergangsbestimmung des Ministeriums für Umwelt und Energie bringen.
Dies bestätigte gestern im Parlament der stellvertretende Umweltminister Nikos Tagaras, der den
Plan der Regierung für eine gesetzliche Regelung noch vor Ostern bekannt gab, mit dem Ziel, diese
bis Karmittwoch zu verabschieden.
Das Ministerium, das unter dem Druck von Abgeordneten, Ingenieuren und Bürgern gleichermaßen
steht, ist aufgefordert, die Hindernisse aus dem Weg zu räumen, die durch die jüngste Entscheidung
des Obersten Verwaltungsgerichts für ein Grundstück auf Patmos entstanden sind, wonach die
Mindestfläche von vier Stremma nicht ausreicht, um ein Grundstück außerhalb des Bebauungsplans
zu bebauen.
Nach der Entscheidung des Gerichts muss das Grundstück an einer öffentlichen Straße liegen, was
seit 1985 gesetzlich vorgeschrieben ist. Mit dieser Entscheidung wurde die Erteilung von
Baugenehmigungen durch die Planungsbehörden faktisch gestoppt.
In der Praxis ist die Forderung nach einer Frontseite an einer öffentlichen Gemeindestraße, die durch
einen Verwaltungsakt anerkannt ist, jedoch nicht durchführbar, da ein entsprechender, durch einen
Verwaltungsakt rechtlich anerkannter Nachweis bis heute fehlt.

Daher wird das Umweltministerium, um das Problem der öffentlichen Straßen anzugehen, mit der
Genehmigung des gesamten öffentlichen Straßennetzes, das es in Angriff nimmt, eine Verordnung
erlassen, um die Erteilung von Genehmigungen, die auf diese Mängel stoßen, freizugeben.

Die neue Regelung sieht vor, dass Grundstücke, die durch Aufteilung vor 1985 gebildet wurden, auch
dann bebaut werden dürfen, wenn sie keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße haben. Für spätere
Grundstücke, d. h. für den Zeitraum von 1985 bis 2003 gebildete, ist die Möglichkeit der Bebauung
unter Bedingungen vorgesehen, wie z. B. dem Anschluss an ein anerkanntes öffentliches
Straßennetz.
Wie Herr Tagaras gestern im Parlament erklärte, wird die Verordnung die Probleme lösen, die durch
die Entscheidung im Fall Patmos entstanden sind.
Er betonte, dass ein Gesetz aus dem Jahr 2003 ausnahmsweise ein Baurecht und ein
Durchfahrtsrecht durch eine Baugenehmigung (Durchfahrtsrecht durch ein Nachbargrundstück)
vorsehe, wenn das betreffende Grundstück vor Inkrafttreten des Gesetzes (31.12.2003) geschaffen
worden sei.

Es sei darauf hingewiesen, dass die neue Verordnung des Umweltministeriums so lange in Kraft ist,
bis die notwendigen Studien für die Festlegung von Straßen und die neue Stadtplanung durch die
lokalen und speziellen Stadtpläne fortgeschritten sind.
Wie der stellvertretende Minister gestern vor dem Parlament erklärte, sind heute in 69
Inselgemeinden die Ausschreibungsverfahren abgeschlossen und die Unterzeichnung des Vertrags
mit dem Auftragnehmer für die Erfassung des bestehenden Straßennetzes in den nicht beplanten
Gebieten wird erwartet, so dass die Anerkennung der öffentlichen Straßen erfolgen kann. Er sagte,
dass für den Rest Griechenlands mit einem Betrag von weiteren 60 Millionen Euro gerechnet wird.
--------
Quelle: „newmoney“ 04. April 2023
Eigene Übersetzung

 

 

ΙΟΑΝΝΑ ΖΑCHAROPOULOU UND KOLLEGEN

ANWAELTE

RIGA FERRAOU 119

38221 Volos

Tel 2421047523

Fax 2421046897                                        

e-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

www.zacharopouloulaw.com

Volos, 20. Oktober 2020

Liebe Kunden,

die Behörde für das Nationale Liegenschaftskataster hat am 1.10.2020 entschieden, dass am 22.10.2020 das Liegenschaftsverzeichnis für das Gebiet Östlicher Pilion öffentlich bekannt gemacht wird, so dass jeder berechtigte Interessent dazu Stellung nehmen kann.

Das seit 2018 laufende Verfahren, die eigenen Immobilien pflichtgemäß zu erklären, ist nun abgeschlossen. Diejenigen Erklärungen, die über unser Büro eingereicht wurden, hat die Rechtsabteilung des Liegenschaftsbüros geprüft und registriert; eine Empfangsbescheinigung hatten Sie erhalten.

         

Nun beginnt die elektronische Veröffentlichung der registrierten Immobilien, Ihrer eingereichten Daten, der mit Ihrer Immobilie verbundenen Rechte und der Lageder Immobilie, wie sie das Nationale Liegenschaftsregister sieht.

 

Daher ist nun der entscheidende Moment gekommen, genau und im Detail zu prüfen, ob die Darstellung im Liegenschaftsregister mit Ihren eingereichten Daten übereinstimmt. Korrekturen oder Ergänzungen werden notwendig sein, Grundstücksrechte oder Einsprüche sind gegebenenfalls nachzutragen, und zwar innerhalb von vier Monaten (für Ausländer); später angemeldete Ansprüche müssten gerichtlich verhandelt werden.

Die Veröffentlichung betrifft Immobilien in folgenden Gemeinden: Agios Dimitrios, Anilio, Zagora, Kissos, Makryrahi, Mouresi, Xourichti, Pouri, Tsangarada, Agios Georgios Nileas,Afetes, Afissos, Vizitsa. Kalamaki, Kala Nera, Lampinou, Milies, Neochori, Xinovrysi, Pinakates und Syki.

Unser Büro ist bereit, in Zusammenarbeit mit unserem Vermessungsingenieur und technischem Berater, die im Liegenschaftsverzeichnis in zwei Archiven veröffentlichten Daten Ihrer Immobilie zu überprüfen.

Archiv I: Die Karte, welche die Lage Ihres Grundstücks zeigt (Auszug aus der Flurkarte)

Archiv II: Beschreibung der persönlichen Daten und rechtliche Information (Auszug aus dem Besitzverzeichnis)

Spezieller werden wir folgende amtliche Formblätter vorfinden:

 

  1. FORMBLATT A: Daten des Berechtigten – Codes der Immobilien

 

- Ihre persönlichen Daten, wie sie im Nationalen Liegenschaftsregister eingetragen sind

- die Codes der Eigentumsrechte, für welche die Erklärung beim Liegenschaftsregister eingereicht

   wurde. Diese Codes sind ersichtlich aus der „Quittung über die Einreichung der Erklärung“, die

   Sie erhalten haben.

  1. FORMBLATT A1: Auszug aus der Bekanntmachung des Liegenschaftsverzeichnisses

   Dieses Formblatt enthält die Daten des Besitzverzeichnisses, die Ihr Grundstück betreffen.

  1. FORMBLATT A3: Auszug aus der veröffentlichten Flurkarte

   Auf diesem Formblatt sind die Grenzen und die Lage Ihrer Immobilie abgebildet. wie sie im

   Liegenschaftskataster registriert ist.

Folgendes ist zu tun

 

Es ist von erheblicher Bedeutung, sorgfältig alle Daten zu prüfen, sowohl die persönlichen, als auch die Daten der Immobilie (Anzahl der Immobilien, -Anteile, Dienstbarkeiten wie eigene und fremde Überwegungsrechte) und die Art Ihres Besitztitel wie Volles Eigentum, Nacktes Eigentum, Nutzungsrecht.

Es ist von besonderer Bedeutung, bereits in dieser Phase der öffentlichen Bekanntmachung des Liegenschaftsverzeichnisses mögliche Fehler und Versäumnisse zu korrigieren, weil spätere Berichtigungen (nach 4 Monten)kostenintensiv und zeitraubende Verfahren, gerichtliche Urteile zuf Folge haben.

  1. Falls alle Daten korrekt sind:

In diesem Fall muss von Ihrer Seite aus nicht unternommen werden. Zu empfehlen ist, Ihre Immobiliendaten auch auf Ihrem Rechner zu speichern.

  1. Falls Fehler bemerkt werden ist eine Berichtigung notwendig.
  1. a) Falls es sich um ganz offensichtliche Fehler handelt (z.B. falsche Schreibweise, Nummer des Kaufvertrags, Nummer der Umschreibung, irrtümliches Stockwerk), ist innerhalb des für jede Region vorgesehenen Zeitrahmens der (kostenlose) Antrag auf Korrektur einzureichen.
  1. b) Falls es wesentliche Fehler aus mangelhafter Übereinstimmung mit den Angaben im Liegenschaftskataster gibt (z.B. in Bezug auf den Flächeninhalt des Grundstücks, die Grundstücksgrenzen, Überschneidungen mit Nachbarn, oder ein anderer Eigentümer beansprucht Ihre Immobilie ganz oder teilweise; nicht eingetragene Miteigentümer oder Besitzrechte), dann ist innerhalb des für jede Region vorgesehenen Zeitrahmens (vier Monate für Ausländer) ein digitaler Antrag über das elektronische Steuersystem TAXIS einzureichen. Ein Betrag von fünf Euro per Kartenzahlung wird fällig, und die Beweis-Dokumente sind im Anhang beizufügen. Sie können auch in Papierform dem zuständigen Liegenschaftsbüro für unsere Region in Nea Ionia/Volos vorgelegt werden, welches darüber eine Quittung ausstellt.

Auch eine nachträgliche Vorlage der Beweisdokumente ist gegen zusätzliche Gebühr möglich.

  1. BESONDERE FÄLLE

Für den Fall, dass Ihr Grundstück, dessen Daten eingereicht wurden, im Liegenschaftskataster gar nicht aufzufinden ist, oder die Daten, die Sie vorgelegt haben, in der Bekanntmachung des Liegenschaftskatasters nicht enthalten sind, haben Sie nur das Formblatt A erhalten.

Auf dem Formblatt A finden sich möglicherweise Eigentumstitel, zu welchen sie keine näheren Erklärungen eingereicht haben, die aber aus der Verarbeitung anderer gesammelter Daten hervorgegangen sind. Für diese Eigentumstitel – vorausgesetzt Sie sind weiterhin Eigentümer – ist eine Erklärung nach Gesetz 2308/95 zusammen mit einer Pauschalgebühr einzureichen.

In diesen Fällen müssten Sie sich zu dem genannten Liegenschaftsbüro begeben, wo sie Anweisungen bekommen werden, was in Ihrem besonderen Fall zu tun ist (meistens wird eine neue Topographie mit den geographischen Koordinaten des Griechischen Vermessungssystem verlangt).

Nach Abschluss der öffentlichen Bekanntmachung des Liegenschaftsverzeichnisses, der Prüfung der eingereichten Einwände und der Korrektur der Eintragungen ist das Liegenschaftskataster geschlossen und für die betreffende Region in Funktion.

……………………………………………………………………..

SEHR WICHTIG BITTE AUFPASSEN

Die Tatsache, dass Sie eine Bescheinigung über die Einreichung Ihrer Grundstücksunterlagen in Händen haben, bedeutet nicht, dass Ihr Grundstück gemäß Ihrer Unterlagen in das Liegenschaftskataster aufgenommen wurde.  

Eine vorläufige Entscheidung hat nun die Liegenschaftsbehörde getroffen und veröffentlicht, - die für manche Eigentümer nicht zufriedenstellend sein wird:

 In vielen Fällen gibt es Überschneidungen mit Nachbargrundstücken; Grenzen und Quadratmeter stimmen nicht überein, ein Dritter erhebt Ansprüche, z.B. der Staat wegen „Waldgebiet“; oder Ihr Grundstück konnte nicht identifiziert werden: dann muss innerhalb der nächsten vier Monate gegen das Liegenschaftskataster Einspruch erhoben worden.

Für diesen Zweck  ist es jetzt veröffentlicht worden, damit jedermann Einsicht nehmen kann, ob seine Immobilie richtig eingetragen ist. Falls nicht, ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Spätere Reklamationen müssten dann leider vor den Gerichten verhandelt werden.

…………………………………………………………………

Ihre Mitwirkung und Stellungnahme zu dem bekanntgemachten Liegenschaftsverzeichnis ist von ganz besonderer Bedeutung, weil dadurch sichergestellt werden kann, dass das von Ihnen deklarierte Eigentum korrekt im Liegenschaftskataster eingetragen wird und Sie künftig unnötige Unannehmlichkeiten vermeiden.

Wenn Sie möchten, dass die oben benannten Daten von unserem Büro überprüft werden, kontaktieren Sie uns bitte schriftlich. Unser Büro und unsere technischen Berater unterstützen und beraten Sie gern in allen angesprochenen Themen.

Mit besten Grüßen

Johanna Zacharopoulou

 

1. Unter dem Vorbehalt des Artikels 5A unterliegt eine natürliche Person, Rentenbezieher, gemäß
Artikel 12, ausländischer Rente, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegt, einer
alternativen Besteuerung seiner ausländischen Rente gemäß Absatz 2 des Artikels 5, sofern
kumulativ folgendes zutrifft:
a) die letzten fünf Jahre vor den 6 Jahren, bevor er seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland
verlegte, war er nicht steuerlich wohnhaft in Griechenland.
b) Er verlegt seinen steuerlichen Wohnsitz aus einem Staat, mit dem es gültige Verträge über die
Zusammenarbeit mit Griechenland im Bereich der Besteuerung gibt.
2. a) Sofern sie akzeptiert wird, gemäß des Verfahrens, welches der Absatz 3 bestimmt, beträgt die
Unterstellung unter die alternative Besteuerung von Einnahmen, die im Ausland entstehen, für
natürliche Personen für jedes Jahr pauschal 7 % auf die Gesamtsumme der Einnahmen, die im
Ausland erzielt wurde.
b) Die Steuer ist für jedes Steuerjahr in einer Rate bis zum letzten Werktag im Juli einzuzahlen und
sie ist nicht verrechenbar mit anderen steuerlichen Verpflichtungen oder möglichen steuerlichen
Guthaben der Person, die bei der alternativen Besteuerung entstanden sind. Mit der Bezahlung der
Steuer ist jede steuerliche Verpflichtung für die Einnahme erledigt.
3. a) Der Antrag auf Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes mit Unterstellung unter die alternative
Besteuerung ausländischer Einkünfte gemäß dieses Artikels ist von der natürlichen Person bei der
Steuerverwaltung bis zum 31 März eines jeden Steuerjahres einzureichen. Innerhalb desselben
Zeitraums können der Antrag auf Unterstellung auf alternative Besteuerung ausländischer
Einnahmen gemäß dieses Artikels auch natürliche Personen stellen, welche die Voraussetzungen
des Absatzes 1 erfüllen und ihren steuerlichen Wohnsitz bereits in dem vorangegangenen
Steuerjahr nach Griechenland verlegt haben.
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags prüft die Steuerverwaltung den Antrag und
gibt einen Bescheid heraus, mit welchem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird, je nachdem
ob die Voraussetzung des Absatzes 1 zutreffen oder nicht.
.
c) die natürliche Person benennt in ihrem Antrag den Staat, in welchem er seinen letzten
steuerlichen Wohnsitz vor der Einreichung seines Antrags hatte. Die Steuerverwaltung informiert die
Steuerbehörden dieses Staates bezüglich der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes des
Steuerpflichtigen gemäß den Verordnungen über die internationale Zusammenarbeit in
Verwaltungsangelegenheiten.

4. Die Anwendung des vorliegenden Artikels beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Jahr, in
welchem die natürliche Person die Unterstellung unter die Verordnungen dieses Artikels gestellt hat
und endet nach dem Ablauf von fünfzehn Steuerjahren.

5. Für die natürliche Person, die unter die Verordnungen dieses Artikels unterstellt ist, endet, sofern
sie in einem Steuerjahr nicht den gesamten nach Absatz 2 bestimmten Betrag bezahlt hat, die
Unterstellung unter das hiesige Steuerjahr mit der Folge, dass sein Welteinkommen auf Grund der
allgemeinen Verordnungen dieses Gesetzes besteuert wird.

6. Die natürliche Person kann in jedem Steuerjahr während des Zeitraums des Absatzes 4 einen
Antrag auf Widerrufung ihrer Unterstellung unter diese Bestimmungen stellen. Im Falle einer
Widerrufung wird die natürliche Person gemäß den allgemeinen Bestimmungen für das Steuerjahr
besteuert, in dem sie den Antrag auf Widerrufung stellt, und ist fortan nicht verpflichtet, den für
dieses Jahr festgelegten Steuerbetrag gemäß Absatz 2 zu zahlen.
7. Η δήλωση φορολογίας εισοδήματος για το φορολογητέο εισόδημα του προσώπου που υπάγεται
στις διατάξεις του παρόντος, το οποίο τυχόν προκύπτει στην ημεδαπή, σύμφωνα με την παρ. 1 του
άρθρου 5, υποβάλλεται και η καταβολή του φόρου διενεργείται κατά τα οριζόμενα στο άρθρο 67.
7. Die Einkommensteuererklärung für das zu versteuernde Einkommen der Person, die den
Bestimmungen dieses Artikels unterstellt ist, das gegebenenfalls im Inland entstanden ist gemäß
Artikel 5 Absatz 1, ist einzureichen und die Zahlung der Steuer erfolgt gemäß Artikel 67.
8. Die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels beeinflussen nicht die Anwendung der von
Griechenland ratifizierten internationalen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
von Einkommen und Kapital.
9. Durch gemeinsame Entscheidung des Finanzministers und des Direktors der Unabhängigen
Behörde für öffentliche Einnahmen wird das Verfahren der Unterstellung unter die
Verordnungen des vorliegenden Artikels bestimmt einschließlich der Verlegung des
Steuerwohnsitzes und die zuständige Dienststelle für die Einreichung, Prüfung und
Genehmigung des Antrags sowie der Begleitdokumente, der Widerrufung des Antrags, der
Abgabe der Einkommensteuererklärung, der Zahlung der Steuer sowie sonstige speziellere
Fragen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels.

NEW RULES REGARDING THE APPLICATION FOR THE PLEASURE CRAFT TRAFFIC DOCUMENT (DE.K.P.A.)

According to article 10 of Greek Law 4256/2014, private pleasure crafts (as defined by art. 1 of Law 4256 of 2014), under Greek flag or under the flag of another member- state of the EU, must obtain a Pleasure Craft Traffic Document (DE.K.P.A.).

A joint ministerial decision of the Minister of Finance and the Minister of Maritime Affaires and Insular Policy dated 8th September 2016 sets the new criteria of issuance, the conditions of attestation and renewal of the Pleasure Craft Traffic Document (DE.K.P.A.).

According to the aforementioned ministerial decision, for the issuance and attestation of the DE.K.P.A., the following supporting documents are submitted to the Port Authority:

  1. Document of the nationality of the vessel;
  2. General Inspection Certificate or Security Certificate (VERIFICATION) of the vessel;
  3. Insurance contract or insurance certification;
  4. Power of attorney, or authorisation or official declaration according to Law 1599/1986 of the shipowner or in case of a company of its legal representative, stating the appointment of the skipper and the appointment of a representative and user of the private pleasure craft in Greece;
  5. Proof of payment of the cruising tax (TPP) of art. 13 of Law 4211/2013, as applicable;
  6. Proof of the capability of the Skipper regarding the governance of the vessel;
  7. Document/ certificate showing the ownership or representation of the private pleasure craft;
  8. In case the legislation of the country where the private leisure craft is registered does not provide for the obligatory issuance of documents regarding the nationality, security and ownership or the representation of a), b) and g) for their size category, any shipping document showing the ownership, nationality and size of the vessel as well as the number, type and power of the engines should be provided.

The DE.K.P.A. is issued for an unlimited duration, and it must be submitted to an annual attestation by the Port Authority.

 

 

ERSTE PHASE

A . Am 12-3-2019 beginnt die Frist für die Einreichung der Erklärungen des
Eigentums, in Übereinstimmung mit der Website der Gesellschaft für das Nationale
Liegenschaftsregister und Kartographierung EKXA A.E. www.ktimatologio.gr . Die
Registrierung der Liegenschaften betrifft Sued Pilion, also die folgende Gebiete:
Argalasti, Kalithea, Paltsi, Trikkeri, Promiri, Lafkos, Metochi, Platania, Katigiorgi,
Lefokastro, Kalamos, Chorton, Milina, Agria, K Lechonia, Ano Lechonia, Platanidia,
Malaki, Ag Georgios Nilias, usw.(Frist bis 12-3-2019)
Vorsicht
Fuer den Rest von Volos, zb Profitis Ilias, Portaria, Chania, Keramidi, Veneto, Agria,
Lechonia, Ag Georgios, und N. Ionia, Sourpi, Almiros. Nies, Velestino, Trikkeri,
faengt an am 12-3-2019 mit Frist fuer die Auslaendern 6 Monaten (12/09/2019)
Die Abgabe einer Eigentumserklärung ist gemäß Gesetz 2308/95 obligatorisch und
Voraussetzung für jede notarielle Übertragung der Immobilie sowie für jeden Rechtsakt
mit Bezug auf das Grundstück (Legalisierungen, Einsprüche, Bescheinigungen), auch
für die Erteilung (Verlängerung, Veränderung usw.) einer Baugenehmigung.
Für die Einreichung der  Eigentumserklärung sind folgende Dokumente vorzulegen:
1) Personalausweis des Eigentümers
2) Nachweis der Steuernummer (aus Steuererklärung E9, E1 oder anderen 
Dokumenten)

3) Kaufvertrag des Eigentümers mit Bescheinigung der Umschreibung
4) Moderne topographische Zeichnung des Grundstücks, eingeordnet in das Griechische
Geodätische Bezugssystem  (EGSA von 1987)
5) Ältere topographische Zeichnungen aus dem Kaufvertrag des Eigentümers.
In vielen Fällen, besonders bei Kaufverträgen, die nicht aus neuester Zeit stammen,
wird eine Neuvermessung des Grundstücks (seiner Grenzen und des Inventars)
erforderlich sein, die mit Hilfe des GPS und dem Bezug auf Referenzpunkte im Gelände
eine zentimetergenaue Bestimmung der X- und Y-Koordinaten des Grundstücks erlaubt.
Auf diese Weise kann auch ein genauer Abgleich mit den Koordinaten des
Nachbargrundstücks erfolgen, so dass bestehende Differenzen bereinigt und zukünftige
ausgeschlossen sind.
.
Es sind bereits zwei Liegenschaftsbüros auf dem Pilion eingerichtet worden und sie
haben ihre Arbeit aufgenommen.
B. Die Frist für die Einreichung der Erklärungen beträgt für Inländer 3 Monate, läuft
für Ausländer 6 Monate.
Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass kein grundbuchamtliches Rechtsgeschäft (z. B.
Schenkung, Verkauf; auch keine Baugenehmigung) mit Bezug auf das betreffende
Grundeigentum vorgenommen werden kann. (Das Gesetz sieht aber eine Heilung der
Fristversäumnis auch durch Gerichtsentscheidung vor bis zur Fertigstellung des
Liegenschaftsregisters.)
C. Zur Einreichung verpflichtet sind natürliche und rechtliche Personen, welche ein
dingliches Recht besitzen. Solche Rechte sind: das Eigentum (vollständiges oder nacktes
Eigentum), Dienstbarkeiten (z. B. Nutzungsrecht aus Elterlicher Schenkung,
Wohnrecht, Wegerecht usw.), Hypotheken/Vormerkungen, Klagen, Einsprüche,
Beschlagnahme, langfristige Vermietung, Teilzeitwohnrecht (Time–Sharing), Leasing,
Bergbaubesitz und das Übertragungsrecht an Bebauungs-Koeffizienten.
Die Verpflichtung zu Einreichung der Erklärung haben ebenfalls auch diejenigen,
welche fremdes Vermögen verwalten (z. B. Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter,
Erbschaftsverwalter, Grundstücksverwalter usw.). Wer in dem Zeitraum der
Einreichung der Erklärung ein Recht erwirbt, ist ebenfalls verpflichtet, eine Erklärung
einzureichen, unabhängig davon, ob von seinem Rechtsvorgänger eine Erklärung
eingereicht worden ist.
Die Erklärung betrifft das Recht an dem Grundstück, nicht die Immobilie. Das bedeutet,
dass für den Fall, dass eine Immobilie mehr als einer Person gehört, alle Rechtsinhaber
ihr Recht erklären müssen (z. B. sowohl der Inhaber des Nutzungsrechtes als auch der
Inhaber des nackten Eigentums). Die Pflicht zur Erklärung betrifft außerdem sämtliche
Immobilien, die im Gebiet der Registrierung liegen, sowohl innerhalb als auch
außerhalb der Gemeindegrenzen, städtische oder landwirtschaftliche Immobilien,
bebaute und unbebaute.
Es besteht die Verpflichtung, das betreffende Recht zu beschreiben, den zugehörigen
Rechtstitel zu nennen und die Nachweise vorzulegen, also Kaufverträge,

Umschreibungsvermerke, Baugenehmigungen, Legalisierungen, Topographien soweit
vorhanden, Personalausweis, Steuererklärung E 9 und Gebührenquittung.
D. Der Vordruck (4seitiger Rechtsinhalt) wird von dem Verpflichteten oder seinem (mit
einfacher Vollmacht) Bevollmächtigten eingereicht. Für Ausländer gilt er auch als
empfangsberechtigter Vertreter
Nach dem Ausfüllen wird dieses Formular zusammen mit den Legalisierungs-
Dokumenten bei der zuständigen Stelle eingereicht und, sobald es vom Rechtsanwalt
des Liegenschafts-Katasters genehmigt wurde, wird eine Zahlungsaufforderung
ausgestellt. Nach Zahlungseingang und Übergabe an das Liegenschafts-Katasters wird 
nach einigen Tagen die Bestätigung mit Ihren Angaben versandt. Diese Bestätigung
wird auch im Steuerregister eingetragen und geht nicht verloren, da sie auch im
Nationalkataster unter Ihrer Steuer-ID-Nummer und Ihrem Namen verzeichnet ist.
Für die Einreichung entstehen für jedes Recht folgende amtliche Gebühren. A) Für
Immobilien innerhalb oder außerhalb der Ortsgrenzen 35 € für jedes Recht. Für
Nebenräume (Schuppen, Garage), welche ein gesondertes Eigentum bilden, beträgt die
Gebühr der Besitzregistrierung 20 € für jedes Recht. b) Für Immobilien außerhalb der
Ortsgrenzen 35 € für jedes Recht.
Für die Einreichung wird vom Liegenschaftsbüro eine Protokollnummer für die Vorlage
der Erklärung herausgegeben.
E. Nach der Einreichung und der Prüfung der Erklärungen von Rechtsanwälten und
Ingenieuren des Liegenschaftsregisters wird eine vorläufige Liegenschaftskarte
zusammengestellt und veröffentlicht und es wird das Verfahren der Widersprüche und
Einsprüche für den Fall von Meinungsverschiedenheiten beginnen. Diese werden von
einer speziellen Behörde geprüft mit Veröffentlichung in der Presse und im Internet.
Wenn dieses Verfahren beendet sein wird, beginnt die Frist der Anträge und Klagen bei
Gericht für den Fall von Einsprüchen gegen das Liegenschaftsregister. Hierfür ist wieder
ein größerer Zeitraum vorgesehen.
Schlussbetrachtung
Das Liegenschaftsregister, das es schon seit Jahrhunderten in Europa gibt, kommt nun
endlich auch nach Griechenland. Auf lange Sicht wird es die Grundbesitzfragen klären
und ein unanfechtbares Beweismittel werden.
Es ist deshalb für alle Grundeigentümer wichtig, dass sie jetzt ihren Besitz korrekt
erklären, weil die Vordrucke juristische Formulierungen enthalten und dass sie zur
Vermeidung von Problemen die richtigen Dokumente und Urkunden beibringen.
Unsere Kanzlei und unsere Mitarbeiter sind bereit, das Verfahren der Erklärung und
Einreichung zu übernehmen, wie wir das auch schon für das Liegenschaftsregister für
Skiathos und Ost Pilion mit Erfolg getan haben.
JOHANNA ZACHAROPOULOU UND MITARBEITER - RECHTSANWALTSKANZLEI

Für weitere Informationen und für die Erteilung eines Auftrags an uns schreiben Sie uns
bitte an unsere E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! , rechtzah@otenet.gr
Wir werden Ihnen umgehend antworten.

 

Rechtsanwalt Dienstleistungen
Joanna Zacharopoulou & Partners

Adresse
Route F. Fereou 119 Volos
Telefon
+3024210 47523
Fax
+3024210 46897

Karte