Amtliche Veröffentlichung vom 29. Mai 2026 der
Eintragung der Immobilien im Bezirk Östlicher Pilion für
die Bereiche AFETES-MILIES-AFISSOS-NEOCHORI-
SYKI-XYNOVRYSI-KOROPI-ZERVOKIA-ARGYREIKA-
ZAGORA-MOURESI-TSAGKARADA-KALAMAKI u.a.
Es handelt sich hierbei um die Bereiche der vormaligen
Grundbuchämter von Milies und Zagora und von Argalasti für die
Ortschaften Syki und Xynovrysi.
Bei den nun vorliegenden Ersten Eintragungen im
Liegenschaftskataster sind die rechtlichen und räumlichen
Angaben jeweiligen Immobilie zu überprüfen im Vergleich mit den
Angaben ihrer ursprünglichen Anmeldung für das Kataster
(Eigentumsverhältnisse, Grenzen, Fläche, Rechte). Es ist die
Richtigkeit der Angaben sichern, um spätere Änderungen zu
begründen. Es sind die Auszüge aus dem Katasterblatt und dem
Katasterplan (KAEK) zu überprüfen, um die ursprünglichen
Eigentumsdaten und etwaige Rechte/Lasten zu bestätigen, bevor
diese endgültig festgelegt werden oder Gegenstand von
Umschreibungen werden.
Im Einzelnen sind bei den Ersten Eintragungen zu
überprüfen:
1. Rechtliche Angaben: Name des Eigentümers,
Eigentumsanteil, Rechte (Eigentumsrecht, Nießbrauch),
etwaige ursprünglich gemeldete Belastungen oder
Ansprüche, nicht eingetragene Titel obwohl sie beim
Grundbuchamt vorliegen.
2. Räumliche Angaben: Genaue Lage und Form der
Immobilie im Katasterplan, Grenzen zu benachbarten
Grundstücken, Grundfläche.
3. Nationale Kataster-Identifikationsnummer (KAEK):
Die eindeutige Nummer, die die Immobilie identifiziert.
4. Bezug zum Grundbuchamt: Abgleich mit den alten
Daten des Grundbuchamtes (z. B. Anteil einer Person,
Veräußerungsverbot, Belastungen).
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Rechtliche Fehler im Kataster können kostenloss aus
Kataster Gebuhr, elektronisch über eine spezielle Plattform
mittels eines Antrags auf offensichtliche Berichtigung korrigiert
werden.(nur von Anwalt mit sein elektronische Unetrschrifft)
Fehler bezüglich der Grundstücksfläche, also Fläche,
Ausrichtung usw., werden entweder durch eine geometrische
Änderung korrigiert, die von einem Vermessungsingenieur
durchgeführt wird, oder durch Klage beim Katasterrichter
innerhalb einer Frist von 8 Jahren (z. B. wenn ein Nachbar oder
der griechische Staat einen Teil des Grundstücks beansprucht).
Danach werden die Eintragungen endgültig und unanfechtbar.
Warum dies wichtig ist: • Die Eintragungen bilden die Grundlage
für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte (Verkäufe, Schenkungen,
Hypotheken). • Fehler müssen innerhalb der Fristen korrigiert
werden, da die Eintragungen nach ihrer endgültigen Feststellung
(nach 8 Jahren) rechtskräftig werden.
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Ab dem 29.05.2026 läuft eine Frist von 8 Jahren zur
elektronischen Berichtigung von Fehlern sowie zur Einreichung
von Klagen wegen geometrischer Änderungen, also bei
Streitigkeiten mit Nachbarn. Bezüglich der Waldfragen gilt: Wer
bereits mit einem Einspruch erfolgreich war, der bei der
Forstdirektion verhandelt wurde, wird die Ergebnisse
möglicherweise noch nicht sehen, da die Waldkarte noch nicht
endgültig rechtskräftig ist.
Bitte vereinbaren Sie alle einen Termin in meinem Büro zur
Überprüfung Ihrer Immobilie und zur Klärung von Fragen, da
auch ein Vermessungsingenieur als technischer Berater anwesend
sein sollte und dies per E-Mail nicht einfach möglich ist.
Ich möchte insbesondere die Eigentümer im Östlichen Pilion
darauf hinweisen, dass diejenigen unter Ihnen, die Einspruch
eingelegt und am Verfahren zur Prüfung der Einsprüche durch
Stellungnahme zu den Empfehlungen der Kommission
teilgenommen haben, die Ergebnisse möglicherweise noch nicht
sehen werden, da zunächst noch eine Prüfungskommission
eingesetzt werden muss.
2
Wer von Ihnen Einsprüche beim Kataster eingereicht hat
und deren Einspruch positiv bewertet wurde, ohne dass ein
Nachbar widersprochen hat, wird das Ergebnis des Einspruchs
sehen.
Wer jedoch Einspruch eingelegt hat und dessen Nachbar
diesen im Stadium der Veröffentlichungen bestritten hat –
unabhängig davon, ob die Empfehlung der Katasterkommission
positiv oder negativ war –, wird das Ergebnis noch nicht sehen, da
noch ein weiteres Verfahren mit Prüfungskommissionen folgt.
Darüber werden Sie informiert. Daher werden die Ergebnisse noch
nicht sichtbar sein, da wir noch keine offizielle Kenntnis erhalten
haben. Im KAEK-Auszug Ihrer Immobilie wird jedoch der
eingereichte Berichtigungsantrag mit Protokollnummer vermerkt
sein.
Sie werden zu gegebener Zeit das KAEK-Blatt und den Plan
erhalten, da es sehr viel Zeit benötigt, die Unterlagen für alle
Mandanten herunterzuladen und zu versenden.
Bitte um Kontakt ab 25-6-2026
Danke
Mit Fr Gr
Ioanna Zacharopoulou und Co
Alle Eigentümer, Miteigentümer, Nießbraucher und Besitzer von Grundstücken mit Olivenbäumen sind verpflichtet, ihre Daten im Olivenbaumregister zu melden und zu aktualisieren (siehe unten).
Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz Nr. 5035/2023 und betrifft die vollständige Erfassung der Olivenparzellen (Lage, Anzahl der Bäume, Sorte usw.) mit dem Ziel der Digitalisierung und Rückverfolgbarkeit der Produktion.
Grundlegende Verpflichtungen
Ordnungsgemäße Registrierung mit Aktualisierung der Daten ihrer Olivenparzellen im Olivenbaumregister (begleitet von einem entsprechenden Antrag mit den erforderlichen Nachweisen).
Einreichung einer Ernteerklärung jedes Jahr vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. Mai des folgenden Jahres (auch bei Nullproduktion).
Die Verpflichtung gilt für alle, auch bei Eigenverbrauch.
Für die Einreichung ist die Abgabe eines speziellen Antrags und einer eidesstattlichen Erklärung erforderlich, die Sie von mir erhalten, mit der Anweisung, diese z. B. bei einem KEP (Bürgerdienstzentrum), etwa der Gemeinde Argalasti, zur Beglaubigung der Unterschrift bestätigen zu lassen, da hierfür keine Kosten anfallen; ich werde diese in eigener Verantwortung entgegennehmen.
Beginn der Anwendung
Verpflichtende Anwendung ab dem 1. Oktober 2026.
Für den Zeitraum 2025–2026 werden keine Sanktionen verhängt.
Die Geldbußen werden ab dem 1. Oktober 2027 angewendet.
Wichtige Hinweise
Die Registrierung ist erforderlich für Subventionen sowie für den rechtmäßigen Verkehr von Olivenfrüchten und Olivenöl.
Sie betrifft auch nicht gewerbsmäßige Erzeuger oder Privatpersonen.
Eine Erfassung ist auch bei Nichtproduktion erforderlich.
Verfahren
Die Einreichung erfolgt elektronisch über Gov.gr und erfordert spezialisierte Angaben (Eigentumstitel, Kataster, E9, Lagepläne, Mietangaben usw.).
Speziell für unseren Landkreis wird die Erklärung in Papierform zusammen mit allen Unterlagen bei der DAOK Magnesia (Direktion für Landwirtschaft und Tierhaltung) in der Präfektur Magnesia eingereicht.
Für den Abschluss des Verfahrens können Sie sich an einen Agronomen Ihrer Wahl oder an die „AgroSymvouleutiki Thessalias O.E.“ wenden, mit verantwortlichem Wissenschaftler, dem Agronomen M.Sc. Dimitrios Katsaros (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, URL: https://agrosymv.com/), nach vorheriger Abstimmung über das Verfahren und die Kosten.
Wir stehen Ihnen für Ihre Unterstützung zur Verfügung, da wir von den meisten von Ihnen bereits alle erforderlichen Unterlagen sowie die steuerlichen Zugangsdaten besitzen, sodass wir die Unterlagen zur Ausfertigung an den Agronomen weiterleiten können.
Sie werden gebeten, uns rechtzeitig zu informieren und die erforderlichen Daten und Nachweise zu übermitteln sowie die entsprechenden Aufträge gemeinsam zu erteilen, damit eine ordnungsgemäße Abwicklung gewährleistet ist.
Unser Büro ist bereit, Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen zu unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
MITTEILUNG DES NATIONALEN KATASTERS VON OSTPELION
VERÖFFENTLICHUNG VON BERICHTEN ÜBER DAS ERGEBNIS VON BERICHTIGUNGSANTRÄGEN (RECHTSBEHELFEN)
ES BETRIFFT NUR DIEJENIGEN, DIE BIS ZUM ZEITPUNKT DER VERÖFFENTLICHUNG EINEN ANTRAG AUF BERICHTIGUNG(D.H. WIDERSPRUCH) GESTELLT HATTEN
ACHTUNG!
Das Verfahren zur Veröffentlichung der Berichte über die Anträge auf Korrektur der Katasterdaten von Grundstücken in den Gebieten der Regionalen Einheit Ostpelion beginnt am .......................... 2024.
( ZAGORA-MURESI-AFFETES-AFFISSOS-MILIES-BIZITSA-ZERVOCHIA-TSAGARADA-PALZI-XINOVRISI-KALA NERA-ARGIREIKA-KALAMAKI-SIKI--XURICHTI-MAKRYRACHI-ANILIO-AG DEMETRIOS-LABINOU -AG GEORGIO NILIAS)
Das Verfahren wird ausschließlich digital über ktimatologio.gr und ktimatologio.gov.gr (unter Verwendung von Taxisnet-Codes) durchgeführt, um alle fundierten Stellungnahmen einzuholen, bevor der Fallprüfungsausschuss seine Arbeit aufnimmt.
Diejenigen, die bei der Veröffentlichung der Katasterdaten in diesen Gebieten einen Antrag auf Berichtigung (DILADI ENTRY) gestellt haben, können den vom Katasteramt erstellten Bericht einsehen, der eine Begründung für die Annahme oder Ablehnung ihres Antrags enthält.
Insbesondere wenn der Berichtigungsantrag die Verschiebung des Eigentums- oder Nießbrauchsrechts oder die Berichtigung der geometrischen Daten der Immobilie betrifft, müssen die Berichtigungsantragsteller innerhalb einer Frist von 30 Tagen, von ................. 2024 bis ..................... 2024, die betroffenen Eigentümer informieren, indem Sie sie per Einschreiben per Einschreiben/Kurierdienst oder E-Mail oder Gerichtsvollzieher benachrichtigen:
Der Nachweis über die Benachrichtigung der betroffenen Eigentümer ist innerhalb der oben genannten Frist ebenfalls über ktimatologio.gr oder ktimatologio.gov.gr einzureichen, andernfalls wird der Antrag abgelehnt.
Die betroffenen Eigentümer (d.h. diejenigen, gegen die Sie alle oben genannten Punkte vorbringen werden) können innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, von ................ 2024 bis ..................... 2024, durch Ausfüllen der entsprechenden Felder des Antrags auf ktimatologio.gr oder ktimatologio.gov.gr entweder der Berichtigung zustimmen oder ihre gegenteilige Auffassung durch Vorlage entsprechender Nachweise begründen; andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie der Berichtigung zustimmen.
Informationen über etwaige Änderungen der Termine/Fristen finden Sie bei dem OTA, für den Sie sich interessieren, unter www.ktimatologio.gr- Search by Area/Offices
-Bitte beachten Sie, dass die Anwälte und Ingenieure der Antragsteller und der geschädigten Parteien das Recht haben, auf die Berichte und alle Anhänge zuzugreifen, die auf ktimatologio.gr und ktimatologio.gov.gr eingestellt sind (unter Verwendung ihrer Passwörter auf portal.olomeleia.gr bzw. TEEE).-
ACHTUNG:
Neues Immobilienregister: Was beinhaltet es – Ausführlicher Leitfaden
Im Juli 2025 wird die neue digitale Plattform der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (AADE) in Betrieb genommen, auf der alle Daten zu vermieteten, selbst genutzten, unentgeltlich überlassenen und „leerstehenden“ Immobilien auf griechischem Staatsgebiet registriert werden und die etwa 7.000.000 Personen gehören.
Dieses neue digitale Instrument wird ab dem nächsten Jahr zur direkten Vorausfüllung der Einkommensteuererklärungen von Eigentümern und Mietern sowie zur Durchführung von Abgleichen genutzt, um nicht deklarierte Einkünfte aus Immobilien zu ermitteln. Später wird es auch mit dem Kataster verbunden, um Abgleichungen zur Ermittlung nicht oder unrichtig angegebener Immobilien durchzuführen.
Was beinhaltet es?
Die Ankündigung der Inbetriebnahme dieses neuen Registers im Juli erfolgte kürzlich durch den Minister für Nationale Wirtschaft und Finanzen, Kyriakos Pierrakakis.
Es handelt sich im Wesentlichen um eine neue elektronische Datenbank, in der nicht nur detaillierte Angaben zu den Immobilien, die den steuerpflichtigen Personen gehören, sondern auch zu den von ihnen gemieteten Immobilien erfasst werden.
Dieses neue elektronische Archiv wird „Register für Eigentum und Verwaltung von Immobilien“ heißen und es wird die Daten des elektronischen „Vermögensregisters“ enthalten, das die AADE seit vielen Jahren auf der Grundlage der eingereichten E9-Erklärungen von natürlichen und juristischen Personen erstellt hat. Es wird auch die nationalen Kataster-Identifikationsnummern (ΚΑΕΚ) der Immobilien jedes Eigentümers sowie alle Angaben zu Immobilienvermietungen enthalten, da die Eigentümer verpflichtet sind, in separaten Feldern anzugeben, ob sie ihre Immobilien vermieten. Später, wenn die Aktualisierung des Registers mit allen erforderlichen Angaben der Eigentümer abgeschlossen ist, werden auch die Mieter aufgefordert, die Angaben zu den Immobilien, für die sie Miete zahlen, zu bestätigen und die Höhe der von ihnen gezahlten monatlichen und jährlichen Mieten anzugeben.
In jedem Fall hat jeder Steuerzahler, der dieses neue Register nutzt, die Möglichkeit, einerseits vollständige und detaillierte Angaben zu den Immobilien, die er besitzt, und andererseits vollständige und detaillierte Angaben zu den Immobilien, die er als Mieter nutzt, einzusehen. Er kann auch alle Angaben über die Höhe seiner Mieteinnahmen oder seiner Mietausgaben einsehen.
Schrittweise
Im Wesentlichen sind sowohl Eigentümer als auch Mieter verpflichtet, dieses neue Register, sobald es vollständig in Betrieb ist, rechtzeitig zu aktualisieren.
In der ersten Phase des Betriebs des Registers werden die Eigentümer von Immobilien im ganzen Land aufgefordert, sich mit ihren TAXISnet-Zugangscodes einzutragen, um zu überprüfen, ob die Angaben zu ihren Immobilien korrekt sind, und um gegebenenfalls Fehler zu korrigieren oder Angaben zu ergänzen. Zu den vorausgefüllten Angaben gehören die KAEK-Nummern der Immobilien, sofern diese im Nationalen Kataster angegeben sind. Darüber hinaus werden die Eigentümer aufgefordert anzugeben, ob die in ihrem Vermögensverzeichnis aufgeführten Immobilien selbst genutzt, unentgeltlich überlassen, vermietet oder „leerstehend“ sind. Im Falle von vermieteten Immobilien müssen die Eigentümer von der Plattform der AADE, auf der die Mietverträge für ihre Immobilien angegeben sind, nur die Angaben zu den laufenden Mietverträgen sowie zu etwaigen früheren Mietverträgen, die im laufenden Jahr gültig waren, aber gekündigt wurden. Zu den Mietdaten, die die Eigentümer in das neue Register übertragen müssen, gehören auch die mit den Mietern vereinbarten Mietbeträge, wie sie in den bei der AADE eingereichten Mieterklärungen angegeben sind.
In einer zweiten Phase
werden die Daten dieses Registers in einer zweiten Phase mit dem elektronischen Archiv der Einkommensteuererklärungen natürlicher und juristischer Personen verknüpft, damit die Angaben zu den Einkünften, die die Eigentümer aus der Nutzung ihres Immobilienvermögens erzielen, in Echtzeit aktualisiert und von der AADE in den Formularen E1 und E2 ihrer Steuererklärungen korrekt vorausgefüllt werden können.
INNERHALB DIESES JAHRES
Verknüpfung der Daten des E9 mit dem Kataster
Innerhalb dieses Jahres plant die AADE, die Daten dieses neuen elektronischen Archivs über das Immobilienvermögen griechischer Steuerzahler, das auf den Erklärungen E9 basiert, mit den Daten zu verknüpfen, die die Steuerzahler selbst im Nationalen Kataster angegeben haben. das auf den E9-Erklärungen basiert, mit den Daten, die diese Steuerzahler selbst im Nationalen Kataster angegeben haben.
In Fällen, in denen Abweichungen zwischen den Angaben zu den Immobilien, die bei der AADE und im Kataster angegeben wurden, festgestellt werden, werden die Eigentümer aufgefordert, korrigierende/ändernde E9-Erklärungen einzureichen, um die Abweichungen zu korrigieren und die E9-Erklärungen vollständig mit den Angaben des Katasters in Einklang zu bringen Die Eigentümer werden also aufgefordert, der Steuerverwaltung AADE (der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen) die tatsächlichen Angaben zu allen ihren Immobilien, wie sie bereits im Kataster erfasst sind, mitzuteilen.
Strafzahlungen
Steuerzahler, die keine berichtigten E9-Erklärungen einreichen, um die Angaben zu ihren Immobilien im Vermögensregister der AADE zu korrigieren, damit diese Angaben vollständig mit denen des Nationalen Katasterregisters übereinstimmen, laufen Gefahr, durch einen Abgleich der Daten zwischen den beiden Registern ab Herbst dieses Jahres identifiziert zu werden, wenn die Verknüpfung der E9-Datei mit dem Kataster vollzogen ist. In Fällen, in denen festgestellt wird, dass Eigentümer aufgrund der Nichtkorrektur der Angaben ein oder mehrere Jahre lang weniger ENFIA gezahlt haben, als sie eigentlich hätten zahlen müssen, werden sie aufgefordert, die entgangenen Beträge rückwirkend zu zahlen, zuzüglich erheblicher Zuschläge in Höhe von 10 % bis 50 % und Verzugszinsen in Höhe von 0,73 % pro Monat des Zahlungsverzugs.
Gesetz 4172/2013
Artikel 5B. Alternative Besteuerung von Einkünften natürlicher Personen, Rentenbeziehern ausländischer Renten, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegen. – Gesetzestext.
1. Unter dem Vorbehalt des Artikels 5A unterliegt eine natürliche Person, Rentenbezieher, gemäß Artikel 12, ausländischer Rente, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegt, einer alternativen Besteuerung seiner ausländischen Rente gemäß Absatz 2 des Artikels 5, sofern kumulativ folgendes zutrifft:
a) die letzten fünf Jahre vor den 6 Jahren, bevor er seinen steuerlichen Wohnsitz nach Griechenland verlegte, war er nicht steuerlich wohnhaft in Griechenland.
b) Er verlegt seinen steuerlichen Wohnsitz aus einem Staat, mit dem es gültige Verträge über die Zusammenarbeit mit Griechenland im Bereich der Besteuerung gibt.
2. a) Sofern sie akzeptiert wird, gemäß des Verfahrens, welches der Absatz 3 bestimmt, beträgt die Unterstellung unter die alternative Besteuerung von Einnahmen, die im Ausland entstehen, für natürliche Personen für jedes Jahr pauschal 7 % auf die Gesamtsumme der Einnahmen, die im Ausland erzielt wurde.
b) Die Steuer ist für jedes Steuerjahr in einer Rate bis zum letzten Werktag im Juli einzuzahlen und sie ist nicht verrechenbar mit anderen steuerlichen Verpflichtungen oder möglichen steuerlichen Guthaben der Person, die bei der alternativen Besteuerung entstanden sind. Mit der Bezahlung der Steuer ist jede steuerliche Verpflichtung für die Einnahme erledigt.
3. a) Der Antrag auf Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes mit Unterstellung unter die alternative Besteuerung ausländischer Einkünfte gemäß dieses Artikels ist von der natürlichen Person bei der Steuerverwaltung bis zum 31 März eines jeden Steuerjahres einzureichen. Innerhalb desselben Zeitraums können der Antrag auf Unterstellung auf alternative Besteuerung ausländischer Einnahmen gemäß dieses Artikels auch natürliche Personen stellen, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und ihren steuerlichen Wohnsitz bereits in dem vorangegangenen Steuerjahr nach Griechenland verlegt haben.
b) Innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags prüft die Steuerverwaltung den Antrag und gibt einen Bescheid heraus, mit welchem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird, je nachdem ob die Voraussetzung des Absatzes 1 zutreffen oder nicht.
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c) die natürliche Person benennt in ihrem Antrag den Staat, in welchem er seinen letzten steuerlichen Wohnsitz vor der Einreichung seines Antrags hatte. Die Steuerverwaltung informiert die Steuerbehörden dieses Staates bezüglich der Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen gemäß den Verordnungen über die internationale Zusammenarbeit in Verwaltungsangelegenheiten.
4. Die Anwendung des vorliegenden Artikels beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Jahr, in welchem die natürliche Person die Unterstellung unter die Verordnungen dieses Artikels gestellt hat und endet nach dem Ablauf von fünfzehn Steuerjahren.
5. Für die natürliche Person, die unter die Verordnungen dieses Artikels unterstellt ist, endet, sofern sie in einem Steuerjahr nicht den gesamten nach Absatz 2 bestimmten Betrag bezahlt hat, die Unterstellung unter das hiesige Steuerjahr mit der Folge, dass sein Welteinkommen auf Grund der allgemeinen Verordnungen dieses Gesetzes besteuert wird.
6. Die natürliche Person kann in jedem Steuerjahr während des Zeitraums des Absatzes 4 einen Antrag auf Widerrufung ihrer Unterstellung unter diese Bestimmungen stellen. Im Falle einer Widerrufung wird die natürliche Person gemäß den allgemeinen Bestimmungen für das Steuerjahr besteuert, in dem sie den Antrag auf Widerrufung stellt, und ist fortan nicht verpflichtet, den für dieses Jahr festgelegten Steuerbetrag gemäß Absatz 2 zu zahlen.
7. Die Einkommensteuererklärung für das zu versteuernde Einkommen der Person, die den Bestimmungen dieses Artikels unterstellt ist, das gegebenenfalls im Inland entstanden ist gemäß Artikel 5 Absatz 1, ist einzureichen und die Zahlung der Steuer erfolgt gemäß Artikel 67.
8. Die Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels beeinflussen nicht die Anwendung der von Griechenland ratifizierten internationalen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital.
9. Durch gemeinsame Entscheidung des Finanzministers und des Direktors der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen wird das Verfahren der Unterstellung unter die Verordnungen des vorliegenden Artikels bestimmt einschließlich der Verlegung des Steuerwohnsitzes und die zuständige Dienststelle für die Einreichung, Prüfung und Genehmigung des Antrags sowie der Begleitdokumente, der Widerrufung des Antrags, der Abgabe der Einkommensteuererklärung, der Zahlung der Steuer sowie sonstige speziellere Fragen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels.