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Liebe Klienten und Pilionfreunde,
gemäß einer neuen Verordnung des Finanzministeriums müssen auch dieses Jahr die ausländischen Eigentümer von Immobilien eine Steuererklärung auf den Anlagen E 1 und E 9 abgeben bis zum 30. 6. 2014, und zwar ausschließlich per Internet.
Wer seinen Wohnsitz überwiegend im Ausland hat (mehr als 183 Tage) oder wer seinen steuerlichen Wohnsitz nachweisbar im Ausland hat, bleibt steuerfrei.
Wer ABER in Griechenland Einnahmen irgendeiner Art erzielt, zum Beispiel aus Vermietung oder Handelsgeschäften, DER wird besteuert.
Für Personen mit ständigem Wohnsitz in Griechenland gilt der Besitz von Immobilien, eines Pools, eines Autos u.a.m. als Beweis für ein erzieltes Einkommen und wird entsprechend besteuert; für Ausländer gilt dies unter der vorgenannten Voraussetzung nicht. Für eine solche Steuerbefreiung kann das hiesige Finanzamt vom Ausländer einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Die Steuererklärungen E 1 (Personalien) und E9 (Immobilien) kann ich wie bisher besorgen;
Falls sich in Ihrem Immobilienbesitz in 2013 Veränderungen ergeben haben (Kauf, Verkauf, Bebauung, Legalisierung u.a.) BITTE UM BESCHEID
Für Klienten, die ich in 2013 steuerlich betreut habe, sind die Steuererklärungen bereits erfolgt..
Es wäre zweckmäßig, wenn Sie ab und zu Kontakt mit mir aufnehmen, damit ich Sie über wichtige Änderungen informieren kann, z.B. bezüglich des Autofahrens mit ausländischem Kennzeichen. Für einen hiesigen Daueraufenthalt Ihres PKWs empfiehlt sich inzwischen ein griechisches Nummernschild, auch weil für den Ausländer der Wagen nicht mehr als Einkommensbeweis gewertet wird.
Ich möchte Sie noch darum bitten, mir eventuelle Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse mitzuteilen. Als Ihr Stellvertreter, der ich mit meiner Besorgung Ihrer Steuernummer von amtswegen geworden bin, erhalte ich für Sie u. U. wichtige Zustellungen vom Finanzministerium.
Wer von meinen Klienten, deren Steuererklärung ich für 2013 besorgt hatte, noch keinen Bescheid erhalten hat, möge sich bitte melden.
Zum Schluss : Die Sonderabgabe auf Wohnraum, die seit zwei Jahren für den staatlichen Finanzbedarf mit der Stromrechnung eingezogen wird, gilt auch weiterhin, soll aber demnächst durch eine allgemeine Immobiliensteuer zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung ersetzt werden.
Mit den besten Wünschen für einen unbeschwerten schönen Aufenthalt auf dem Pilion !
Ihre Johanna Zacharopoulou

 

Derweilen vollendet das YPEKA die Auswertung der Vorschläge, die im Rahmen der öffentlichen Diskussion über den Gesetzentwurf bezüglich des Vorgehens gegen die illegale Bebauung und die Umweltbilanz eingereicht wurden und wird die Gesetzesvorlage demnächst – jedoch kaum früher als im Juni 2013 – dem Parlament zur Ratifizierung vorlegen.

Der Gesetzentwurf umfasst bereits Bestimmungen für all jene, die unter die Bestimmungen des Gesetzes 4014/2011 oder anderer vorheriger gesetzgeberischer Regelungen aufgenommen worden waren. Die Bürger, welche die Bestimmungen des Gesetzes 4014/2011 in Anspruch genommen haben, werden von den Bestimmungen des neuen Gesetzes gedeckt werden, ohne Zahlung einer neuen Aufnahmegebühr und unter Verrechnung der bereits entrichteten Zahlungen.

 

ICH ERINNERE DARAN
Besonders natürliche Personen, die erklären, dass sie im Ausland ansässig sind und ein wirkliches Einkommen in Griechenland erwerben, sind verpflichtet, rechtzeitig (vor Ablauf der Frist für die Einreichung ihrer Steuererklärung) in Papierform vermittels ihres Vertreters die vorgesehenen Dokumente dem materiell zuständigen Finanzamt einzureichen, wo der Steuerpflichtige seine Einkommenssteuererklärung als im Ausland Ansässiger einreicht.
ES GEHT UM FOLGENDE DOKUMENTE:
Ministerielle Entscheidung ΠΟΛ.1136/10.6.2013)
«Natürliche Personen, die erklären, dass sie im Ausland ansässig sind und ein wirkliches Einkommen in Griechenland erwerben, sind verpflichtet, für das Wirtschaftsjahr 2012 (Geschäftsjahr 2012) folgendesbeizubringen und zusammen mit ihrer Einkommenssteuererklärung einzureichen:
a) eine Bescheinigung von der zuständigen Steuerbehörde ihres Heimatstaates, aus der hervorgeht, dass sie dessen steuerpflichtige Einwohner sind, ODER
b) eine Kopie ihres Steuerbescheids
ODER
c) Falls es keinen Steuerbescheid gibt: Eine Einkommenssteuererklärung, die sie bei dem anderen Staat eingereicht haben.
Für den Fall, dass die Beibringungen der vorgenannten Dokumente der zuständigen Steuerbehörde unmöglich ist, ist eine Bescheinigung verlangt von irgendeiner anderen staatlichen oder kommunalen oder anderen anerkannten Behörde aus der hervorgeht, dass sich der Wohnsitz der besagten natürlichen Person im Ausland befindet.

 

Volos, 17-06-2013

DRINGEND

Liebe Klienten und Pilionfreunde,

in diesem Jahr sind alle ausländischen Immobilienbesitzer - ebenso wie

bisher die Einheimischen – aufgefordert, eine Einkommens-Steuerklärung

(Formblatt „Epsilon 1“) einzureichen, auch wenn sie keinerlei Einkommen in

Griechenland erzielen, ebenso die Immobilienbesitz-Erklärung (Formblatt „E

9“) in Übereinstimmung mit dessen aktuellem Zustand (Lage, Größe,

Bebauung, Nutzfläche, Besitzverhältnis).

Diese Erklärungen E 1 und E 9 sind dem Finanzamt per Internet einzureichen,

wofür zunächst auf dessen Website eine Persönlichen IdentifikationsNummer (PIN) zu beantragen ist.

Ich kann diese Aufgabe übernehmen; die einmaligen Kosten dafür wären 60

Euro. - Wer bereits im letzten Jahr eine solche PIN erhalten, aber noch nicht

aktiviert hat, müsste eine neue beantragen.

Für die Einreichung benötigen Sie eine Stromrechnung (Kopie) – soweit

vorhanden – zu dem Haus, da die Strom-Kundennummer mit einzutragen ist.

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen ist allgemein der 22-7-

2013;

Eine allgemeine Immobilien-Abgabe (Grundsteuer) gibt es noch nicht,

abgesehen von der jetzigen befristeten Sondersteuer auf elektrifizierte Häuser,

die mit der Strom-rechnung eingezogen wird.

Wegen Rückfragen, per Mail oder telefonisch, stehe ich zur Verfügung.

(PS ICH BRAUCH GEBURTSDATUM UND STROMRECHNUNG)

Mit besten Grüßen vom sommerlichen Pilion

Johanna Zacharopoulou

Rechtsanwalt Dienstleistungen
Joanna Zacharopoulou & Partners

Adresse
Route F. Fereou 119 Volos
Telefon
+3024210 47523
Fax
+3024210 46897

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