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Betr. Erbeschaft M Alboustin


Ausländer erben nach ausländischem Recht, während alle Steuerangelegenheiten nach griechischem Recht abzuwickeln sind, bevor der Notar die Urkunde über die Erbannahme ausstellen kann, die beim zuständigen Grundbuchamt eingetragen wird, damit der Erbe den Besitztitel übernehmen kann.

Zunächst sind einige Formalitäten beim Finanzamt Volos und Athen durch mich und andere Arbeiten mit dem Notar und bei den Behörden in Athen und Volos zu erledigen (beim Finanzamt in Athen über meinen Kollegen, beim Finanzamt Volos und Amtsgericht Volos von mir). Eine äußerst umfangreiche Bürokratie ist abzuwickeln.

Vor der Unterzeichnung der Erbannahme beim Notar sind die folgenden Formalitäten zu erledigen:

  1. Klärung, ob die Immobilienvermögenserklärung ab 2010 in Griechenland elektronisch im Namen des Verstorbenen eingereicht wurde.
  2. Wenn nicht, muss dies jetzt geschehen, wobei eine kleine Buße zu zahlen ist (normalerweise 40 Euro).
  3. Anschließend ist die standesamtliche Sterbeurkunde aus Ausland zusammen mit dem Testament und dem Urteil über die Veröffentlichung plus Erbschein beim Finanzamt Volos einzureichen. Dazu brauchen wir auch eine Bescheinigung über Nichtanfechtung des Testamentes aus Ausland plus Bescheinigungen vom Amtsgericht Athen und Volos über die Nichtexistenz einer anderweitigen Testamentseröffnung, um den Tod und die Erben anzumelden. Alle Urkunde bitte im Original oder amtliche Ausfertigungen mit Apostille (= Beglaubigung durch ein ausländisches Amtsgericht). Ich brauche auch das Testament plus die Veröffentlichung im Amtsgericht im Ausland)
  4. Danach muss ich in Zusammenarbeit mit meinem Steuerberater die Steuernummer (AFM) des Erben elektronisch aktivieren und in seinen Namen eine elektronische Erklärung mit den Angaben der geerbten Immobilie einreichen. Notwendige Voraussetzung dafür ist das korrekte Immobilieninventar der Verstorbenen beim Steueramt; anderenfalls ist auch dies zu korrigieren. Unmittelbar danach werde ich als Zustellungsberechtigte für Steuerangelegenheiten per E-Mail Angaben zu eventuellen unbezahlten Steuern der letzten Jahre erhalten.

In den letzten Jahren müssen auch im Ausland wohnhafte Personen bestimmte Formalitäten erledigen:
Wenn sie eine Immobilie ohne Gebäude besitzen, genügt es, wenn ab 2010 bis heute jeweils das Formular E9 eingereicht wurde.
Wenn aber Gebäude darauf vorhanden sind, muss der Erblasser auch Steuererklärungen eingereicht haben, die im Jahr 2011 steuerpflichtig und in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 steuerfrei sind. Falls diese Erklärungen nicht eingereicht worden sind, muss dies der Erbe nachholen; das Bußgeld beträgt pro Steuerjahr 40 Euro plus (meist geringe) Einkommensteuer für das Jahr 2011. Nach 2012 gibt es für ausländische Ferienhausbesitzer keine Einkommensteuer wegen ihres Besitzes, aber alle Ausländer sind verpflichtet, jedes Jahr ein Nullsteuererklärung einreichen, was nur elektronisch möglich ist. Bei der notwendigen Eröffnung eines elektronischen Steuerfachs beim Finanzministerium müssen die Ausländer einen hier ansässigen Vertreter und Zustellungs-Bevollmächtigten eintragen (meistens einen Rechtsanwalt), der den Zugangsschlüssel (PIN) für das Steuerfach besitzt.
Anschließend kann von mir als Vertreter beim Finanzamt Athen, das für im Ausland wohnhafte Personen zuständig ist, eine Erbschaftssteuer-Erklärung eingereicht werden. Zusammen mit dieser müssen alle Dokumente mit Apostille (Beglaubigung durch ein ausländisches Amtsgericht) vorgelegt werden, welche die Eigenschaft des Erben nachweisen. Idealerweise wird auch ein Erbschein vorgelegt, denn andernfalls muss gemäß der letzten Änderung unserer Gesetzgebung im Voraus eine beglaubigte genaue Abschrift des Testaments und seiner Veröffentlichung vom Gericht mit APOSTILLE beim Amtsgericht Volos oder Athen eingereicht werden. Dies kann auch von uns erledigt werden


  5. Sofort danach, innerhalb von 10 Tagen, stellt das Finanzamt Athen einen Bescheid aus; ich werde bei einem Notar in Volos mit einer speziellen Vollmacht des Erben (ein entsprechender Vordruck und Info werden noch übersandt) die Erbschaftsannahme erklären; die Eintragung dieser notarielle Urkunde beim Grundbuchamt von uns besorgt.
  6. Vor der Unterzeichnung dieser Urkunde ist eine elektronische Bescheinigung aus dem System des Finanzministeriums über die Bezahlung der Immobiliensteuer (ENFIA) für die letzten 5 Jahre zu beantragen, während beim Finanzamt Volos eine Bescheinigung einzuholen ist, dass keine Schulden gegenüber dem griechischen Staat bestehen.

Eine Erbschaftssteuer wird wahrscheinlich nicht zu entrichten sein. (Steuerfreiheit zwischen Ehepartnern bis 400.000 Euro; zwischen Vorfahren und Nachkommen bis 150.000 Euro. Anmerkung: der Wert der geerbten Immobilie wird nicht auf der Grundlage des Markt- und Handelswerts, sondern auf der Grundlage der vom Steueramt festgelegten Richtwerte berechnet, die meistens niedriger sind).
Wenn jedoch der Verstorbene Immobiliensteuer für die Jahre 2008, 2009 und 2014 schuldet, werde ich vom Ministerium die entsprechende Mitteilung erhalten und Sie informieren, um die Bezahlung in die Wege zu leiten (betrifft Sie wahrscheinlich nicht).
Für die Jahre 2008 und 2009 war die Immobiliensteuer sehr niedrig, während für die Jahre 2011, 2012, 2013 und 2014 eine Immobiliensteuer für Gebäude zu entrichten war, die bis 2013 in der Stromrechnung eingerechnet war, was danach aufgehoben wurde.
Ab dem Jahr 2014 bezahlen auch Immobilienbesitzer ohne Gebäude eine Immobiliensteuer, die jedoch äußerst niedrig ist. Ich werde Sie rechtzeitig über jegliche mir übersendete Steuerforderung informieren, damit ich die sofortige Bezahlung in die Wege leiten kann.

Dies sind alle Formalitäten, die beim Tod eines Ausländers mit Immobilienbesitz in Griechenland abzuwickeln sind.
Sobald ich Ihre Unterlagen erhalte, werde ich ein genaueres Bild von der Lage haben und Ihnen konkret mitteilen können, was nötig ist und was nicht.

Sie bekommen auch einen Muster für eine Vollmacht, die vor einem Griechischen Konsulat in Deutschland oder in Oestereich zu unterschreiben wäre.


Mit freundlichen Grüßen
Johanna Zacharopoulou

ΙΟΑΝΝΑ ΖΑCHAROPOULOU UND KOLLEGEN
ANWAELTE
ΑΝTONOPOULOU STR 165
38221 Volos

 

Liebe Pilionfreunde,

es geht mal wieder um die Steuer auf Immobilienbesitz, welche die Not der Öffentlichen Kassen lindern soll.
Die bisherige Besteuerung nach der Quadratmeter-Zahl von Wohnfläche wurde nach vielfacher Modifikation und mit großer Verzögerung jetzt grundlegend geändert. Sie heißt jetzt ENFIA („Einheitliche Steuer auf Immobilieneigentum“). – Wer genügend Griechisch kann, informiere sich auf http://www.express.gr/news/finance/755033oz_20140804755033.php3.

Bisher wurde die Sondersteuer auf (elektrifizierte) Immobilien zusammen mit der Stromrechnung eingezogen, jetzt muss jeder für die Bezahlung selber sorgen. Rückwirkend vom 1. Januar dieses Jahres ist sie von Eigentümern jeglicher Immobilien zu entrichten. Sie betrifft alle, nicht nur die Griechen, sondern auch alle ausländischen Eigentümer, die Grundbesitz oder grundbesitzgleiche Rechte in Griechenland haben (volles Eigentum, nacktes Eigentum, Nießbrauch usw.), entsprechend ihrem Anteil (Miteigentümer oder Volleigentümer).
Steuerlich erfasst wird jeglicher Grundbesitz: Baugrundstücke, Rohbauten, Häuser, ländliche Grundstücke usw., wobei die Hausgrundstücke auf dem Land noch am glimpflichsten davon kommen.
Gemäß Gesetzesbeschluss vom 4. August 2014 ist die ENFIA für 2014 kurzfristig zum 29. August für 2014 fällig. Der Steuerpflichtige wird nicht persönlich vom Finanzamt benachrichtigt, sondern muss sich per Internet in das Informationssystem des Wirtschaftsministeriums (http://www.gsis.gr/gsis/info/gsis_site/Services/polites.html)
auf der betreffenden Seite einklicken und kann nach Eingabe seiner Schlüsselnummer (PIN) den zu zahlenden Steuerbetrag erfahren. Wer seine PIN noch nicht von mir erhalten hat, kann sie bekommen und sich sein Steuerkonto anschauen. Die Bezahlung lässt sich bis jetzt nur von einer griechischen Bank aus vornehmen.

Übrigens wäre eine verspätete Einzahlung mit ca. 1% pro Monat zu verzinsen plus einem Säumniszuschlag von 10% bei zweimonatiger, von 20% bei einjähriger und von 30% bei zweijähriger Verspätung.

Im Moment bin ich im Urlaub und kann nicht auf Rückfragen antworten. Ich habe aber meinen Steuerberater beauftragt, sich Euer Steuerkonto, soweit er Eure PIN hat, anzuschauen und den ENFIA-Bescheid auszudrucken. Ich bemühe mich darum, dass Ihr diese Mitteilung erhaltet, möglichst per E-Mail, - die manchen zur Zeit gar nicht erreichen mag.
Weil eigentlich möchte man hier ja einen ungestörten schönen Urlaub verbringen, den ich Euch auf das Herzlichste wünsche

Johanna Zacharopoulou und Mitarbeiter

 

Liebe Klienten und Pilionfreunde,
gemäß einer neuen Verordnung des Finanzministeriums müssen auch dieses Jahr die ausländischen Eigentümer von Immobilien eine Steuererklärung auf den Anlagen E 1 und E 9 abgeben bis zum 30. 6. 2014, und zwar ausschließlich per Internet.
Wer seinen Wohnsitz überwiegend im Ausland hat (mehr als 183 Tage) oder wer seinen steuerlichen Wohnsitz nachweisbar im Ausland hat, bleibt steuerfrei.
Wer ABER in Griechenland Einnahmen irgendeiner Art erzielt, zum Beispiel aus Vermietung oder Handelsgeschäften, DER wird besteuert.
Für Personen mit ständigem Wohnsitz in Griechenland gilt der Besitz von Immobilien, eines Pools, eines Autos u.a.m. als Beweis für ein erzieltes Einkommen und wird entsprechend besteuert; für Ausländer gilt dies unter der vorgenannten Voraussetzung nicht. Für eine solche Steuerbefreiung kann das hiesige Finanzamt vom Ausländer einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Die Steuererklärungen E 1 (Personalien) und E9 (Immobilien) kann ich wie bisher besorgen;
Falls sich in Ihrem Immobilienbesitz in 2013 Veränderungen ergeben haben (Kauf, Verkauf, Bebauung, Legalisierung u.a.) BITTE UM BESCHEID
Für Klienten, die ich in 2013 steuerlich betreut habe, sind die Steuererklärungen bereits erfolgt..
Es wäre zweckmäßig, wenn Sie ab und zu Kontakt mit mir aufnehmen, damit ich Sie über wichtige Änderungen informieren kann, z.B. bezüglich des Autofahrens mit ausländischem Kennzeichen. Für einen hiesigen Daueraufenthalt Ihres PKWs empfiehlt sich inzwischen ein griechisches Nummernschild, auch weil für den Ausländer der Wagen nicht mehr als Einkommensbeweis gewertet wird.
Ich möchte Sie noch darum bitten, mir eventuelle Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse mitzuteilen. Als Ihr Stellvertreter, der ich mit meiner Besorgung Ihrer Steuernummer von amtswegen geworden bin, erhalte ich für Sie u. U. wichtige Zustellungen vom Finanzministerium.
Wer von meinen Klienten, deren Steuererklärung ich für 2013 besorgt hatte, noch keinen Bescheid erhalten hat, möge sich bitte melden.
Zum Schluss : Die Sonderabgabe auf Wohnraum, die seit zwei Jahren für den staatlichen Finanzbedarf mit der Stromrechnung eingezogen wird, gilt auch weiterhin, soll aber demnächst durch eine allgemeine Immobiliensteuer zugunsten der kommunalen Selbstverwaltung ersetzt werden.
Mit den besten Wünschen für einen unbeschwerten schönen Aufenthalt auf dem Pilion !
Ihre Johanna Zacharopoulou

 

Derweilen vollendet das YPEKA die Auswertung der Vorschläge, die im Rahmen der öffentlichen Diskussion über den Gesetzentwurf bezüglich des Vorgehens gegen die illegale Bebauung und die Umweltbilanz eingereicht wurden und wird die Gesetzesvorlage demnächst – jedoch kaum früher als im Juni 2013 – dem Parlament zur Ratifizierung vorlegen.

Der Gesetzentwurf umfasst bereits Bestimmungen für all jene, die unter die Bestimmungen des Gesetzes 4014/2011 oder anderer vorheriger gesetzgeberischer Regelungen aufgenommen worden waren. Die Bürger, welche die Bestimmungen des Gesetzes 4014/2011 in Anspruch genommen haben, werden von den Bestimmungen des neuen Gesetzes gedeckt werden, ohne Zahlung einer neuen Aufnahmegebühr und unter Verrechnung der bereits entrichteten Zahlungen.

 

ICH ERINNERE DARAN
Besonders natürliche Personen, die erklären, dass sie im Ausland ansässig sind und ein wirkliches Einkommen in Griechenland erwerben, sind verpflichtet, rechtzeitig (vor Ablauf der Frist für die Einreichung ihrer Steuererklärung) in Papierform vermittels ihres Vertreters die vorgesehenen Dokumente dem materiell zuständigen Finanzamt einzureichen, wo der Steuerpflichtige seine Einkommenssteuererklärung als im Ausland Ansässiger einreicht.
ES GEHT UM FOLGENDE DOKUMENTE:
Ministerielle Entscheidung ΠΟΛ.1136/10.6.2013)
«Natürliche Personen, die erklären, dass sie im Ausland ansässig sind und ein wirkliches Einkommen in Griechenland erwerben, sind verpflichtet, für das Wirtschaftsjahr 2012 (Geschäftsjahr 2012) folgendesbeizubringen und zusammen mit ihrer Einkommenssteuererklärung einzureichen:
a) eine Bescheinigung von der zuständigen Steuerbehörde ihres Heimatstaates, aus der hervorgeht, dass sie dessen steuerpflichtige Einwohner sind, ODER
b) eine Kopie ihres Steuerbescheids
ODER
c) Falls es keinen Steuerbescheid gibt: Eine Einkommenssteuererklärung, die sie bei dem anderen Staat eingereicht haben.
Für den Fall, dass die Beibringungen der vorgenannten Dokumente der zuständigen Steuerbehörde unmöglich ist, ist eine Bescheinigung verlangt von irgendeiner anderen staatlichen oder kommunalen oder anderen anerkannten Behörde aus der hervorgeht, dass sich der Wohnsitz der besagten natürlichen Person im Ausland befindet.

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